Was ist Maschinenverordnung?
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ist die europäische Rechtsvorschrift, die ab dem 20. Januar 2027 die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ablöst. Sie regelt, welche Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen Maschinen erfüllen müssen, bevor sie in der EU in Verkehr gebracht werden dürfen. Als Verordnung gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und muss nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden. Für die Technische Dokumentation ist sie deshalb bedeutsam, weil sie die digitale Bereitstellung der Betriebsanleitung erstmals zum Regelfall macht.
Inhalt
Was ändert sich gegenüber der Maschinenrichtlinie?
Der formale Unterschied ist die Rechtsform. Eine Richtlinie musste jeder Mitgliedstaat in nationales Recht überführen – in Deutschland über die Maschinenverordnung 9. ProdSV. Eine Verordnung gilt unmittelbar und identisch in allen Mitgliedstaaten.
Inhaltlich bleibt vieles bestehen: Risikobeurteilung, technische Unterlagen, Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung gelten weiter. Neu hinzugekommen sind vor allem Anforderungen an Cybersicherheit, an Maschinen mit selbstentwickelndem Verhalten sowie eine überarbeitete Liste besonders risikoreicher Maschinen.
Darf die Betriebsanleitung künftig digital sein?
Ja, und das ist die für die Dokumentation wichtigste Änderung. Die Maschinenverordnung erlaubt ausdrücklich, die Betriebsanleitung in digitaler Form bereitzustellen. Bisher war die Papierform der Regelfall.
Die Erleichterung ist allerdings an Bedingungen geknüpft. Der Hersteller muss angeben, wie die digitale Anleitung erreichbar ist, sie muss über einen definierten Zeitraum verfügbar bleiben, und auf Verlangen des Kunden ist eine Papierfassung kostenlos nachzuliefern. Die Sicherheitsinformationen müssen zudem weiterhin in Papierform mitgeliefert werden, wenn die Maschine für nicht-berufliche Verwender bestimmt ist.
Welche Sprachanforderungen gelten?
Die Anleitung muss in der Amtssprache des Mitgliedstaats vorliegen, in dem die Maschine bereitgestellt wird. Diese Anforderung bleibt unverändert und wird durch die Möglichkeit der digitalen Bereitstellung nicht abgeschwächt.
Für Hersteller mit vielen Zielmärkten verschiebt sich damit der Aufwand: Die Zahl der Sprachfassungen bleibt gleich, aber sie müssen dauerhaft online abrufbar und eindeutig der jeweiligen Maschinenversion zuzuordnen sein. Das erhöht die Anforderungen an Versionierung und Publikationsprozesse deutlich.
Wie bereitet man die Dokumentation vor?
Der Umstellungsaufwand liegt weniger im Text als in der Infrastruktur. Sinnvoll ist dieses Vorgehen:
- Inhalte prüfen: Deckt die bestehende Anleitung alle Lebensphasen und Restrisiken ab? Diese Lücken wirken unabhängig von der Rechtsform.
- Bereitstellungsweg festlegen: Wo liegt die digitale Anleitung, wie wird sie adressiert, wie lange bleibt sie erreichbar?
- Versionierung klären: Jede Maschine muss der für sie gültigen Fassung zugeordnet werden können, auch nach Jahren.
- Papierprozess erhalten: Ein Weg zur kostenlosen Nachlieferung muss eingerichtet und beschrieben sein.
Was fordert die Verordnung zur Cybersicherheit?
Neu ist, dass Maschinen mit digitalen Funktionen gegen Manipulation geschützt sein müssen. Sicherheitsfunktionen dürfen durch eine Veränderung der Software nicht ausgehebelt werden können, und der Hersteller muss nachweisen, dass er entsprechende Vorkehrungen getroffen hat.
Für die Dokumentation folgt daraus ein neuer Informationsbedarf: Betreiber müssen erfahren, welche Schnittstellen bestehen, welche Aktualisierungen vorgesehen sind und welche Maßnahmen sie selbst treffen müssen. Diese Inhalte fehlen in älteren Anleitungen regelmäßig vollständig.
Gibt es eine Übergangsfrist?
Eine allgemeine Übergangsfrist für bereits im Umlauf befindliche Maschinen gibt es nicht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens: Maschinen, die vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden, unterliegen der Maschinenrichtlinie.
Praktisch bedeutet das für Hersteller mit langen Entwicklungszyklen, dass Produkte, die heute konstruiert werden und 2027 auf den Markt kommen, bereits nach der Verordnung zu bewerten sind. Wer erst 2026 beginnt, gerät bei komplexen Maschinen unter Zeitdruck.
Häufige Fragen
Wann gilt die Maschinenverordnung?
Ab dem 20. Januar 2027. Bis dahin gilt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
Muss die Betriebsanleitung weiterhin auf Papier mitgeliefert werden?
Grundsätzlich genügt die digitale Bereitstellung. Auf Verlangen des Kunden muss der Hersteller jedoch kostenlos eine Papierfassung nachliefern.
Müssen bestehende Anleitungen überarbeitet werden?
Für bereits in Verkehr gebrachte Maschinen nicht. Für Maschinen, die ab 2027 in Verkehr gebracht werden, ist die Dokumentation an die Verordnung anzupassen.
CARSTENS + PARTNER bereitet Betriebsanleitungen auf die Maschinenverordnung vor. Mehr dazu auf der Seite Technische Redaktion.



